Der Geschädigte darf nach einem Unfall einen
Kfz Gutachter mit der Schadensfeststellung beauftragen.
Die Frage ist nur, ob der Unfallgegner bzw. die gegnerische Versicherung die Kosten für das Gutachten zu tragen hat. Bei Bagatellschäden (Grenze etwa bei 700€ bis 800€) ist die Erstellung eines Schadengutachtens nicht erforderlich. Der Geschädigte muss in einem solchen Fall einen Kostenvoranschlag erstellen lassen, die Kosten für ein Gutachten werden dabei nicht übernommen.
Ein Kostenvoranschlag trifft allerdings keine Aussage über die Nutzungsausfallentschädigung. Auch sagt der Kostenvoranschlag nichts über die Wertminderung. Der wirkliche Umfang für die Schadenabwicklung ergibt sich also nur aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros. In einem Haftpflichtschadenfall muss der Geschädigte so gestellt werden, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.